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Rechtsrahmen

Legale Beschäftigung

Angesichts der steigenden Zahl von Vermittlern, deren Angebote teils verdeckte Elemente von Menschenhandel oder den Einsatz ungültiger bzw. gefälschter Dokumente enthalten, legen wir die Vorschriften und Verfahren offen, an die sich PINOY 49 vollständig hält.

Die Verpflichtung auf höchste fachliche, ethische und rechtliche Standards führt zu erfolgreichen Beschäftigungs­verhältnissen – am besten belegt durch die langfristige, beiderseitige Zufriedenheit und Sicherheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in.

Einen zusätzlichen Mehrwert bieten Teammitglieder, die selbst aus den jeweiligen Herkunftsländern stammen und in alle Phasen eingebunden sind – einschließlich der Kommunikation mit Mitarbeitenden und Arbeitgebern über die gesamte Beschäftigungsdauer.

Beschäftigung von Fachkräften aus Drittstaaten (z. B. Philippinen)

Die Beschäftigung von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten setzt einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) voraus. Maßgeblich sind insbesondere das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sowie – soweit erforderlich – die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 39 AufenthG).

Das Verfahren umfasst in der Regel:

  • Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Qualifikationen
  • Visumantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit erforderlich
  • Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde – auf Wunsch über das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG)

Vorgaben der philippinischen Migrationsbehörden

Für die Anwerbung von Staatsangehörigen der Republik der Philippinen gelten zusätzlich die Richtlinien des Department of Migrant Workers (DMW) und der Migrant Workers Office (MWO). Eine Beschäftigung im Einklang mit den DMW-Richtlinien gewährleistet dem Arbeitgeber, dass die Fachkraft:

  • eine arbeitsmedizinische Untersuchung absolviert hat (Nachweis der Arbeitsfähigkeit);
  • die verpflichtenden Orientierungsseminare PEOS und PDOS besucht hat;
  • eine verpflichtende Auslandsversicherung abgeschlossen hat, die Rückführungskosten abdeckt;
  • das Overseas Employment Certificate (OEC) als Ausreiseclearance erhalten hat;
  • mit den Grundzügen des deutschen Arbeitsrechts vertraut ist;
  • über gesellschaftlich anerkannte Normen für den Aufenthalt in Deutschland informiert ist.

Beschäftigung von EU-Bürger:innen (z. B. Kroatien)

Für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie benötigen weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit und können in Deutschland ohne arbeitsgenehmigungs­rechtliche Beschränkungen beschäftigt werden. Das Verfahren beschränkt sich auf Auswahl, Vertrag und die üblichen Anmeldungen.

Keine Gebühren für Bewerber:innen

PINOY 49 erhebt von Bewerber:innen keinerlei Vermittlungsgebühren. Dies entspricht den Vorgaben des deutschen Rechts zur Arbeitsvermittlung (§ 296 SGB III) ebenso wie den Regeln der philippinischen Migrationsbehörden.

Begleitung und Integration

Die Agentur stellt zusätzlich administrative und logistische Unterstützung durch Beratung und Hilfe bei der Bearbeitung und Beschaffung der erforderlichen Dokumente bereit. Eine Vertreterin oder ein Vertreter empfängt jede Fachkraft bei der Ankunft in Deutschland; auf Wunsch organisieren wir den Transport zum Wohnort.

Aufgrund der Bedeutung der Integration in Arbeit und Gesellschaft halten wir einführende Schulungen zu Land, Kultur und Sprache ab und bieten ergänzende Beratungen in der Agentur an.

Dieser Überblick dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze sowie die Entscheidungen der zuständigen Behörden im Einzelfall.

Fragen zum Rechtsrahmen?

Unser Team erläutert Ihnen das Verfahren Schritt für Schritt – verständlich und rechtssicher.